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29. September 2010, 19:00 Uhr
Informationsveranstaltung in den Räumen der Jägerschule Zilker in Pfaffenhofen/Ilm
| Komplette JFPO bitte Hier klicken (PDF) |
Auszug aus der Jäger- und Falknerprüfungsordnung – JFPO |
§ 6 |
(1) Die Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen 1. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, |
| - der Nachweis über die Teilnahme an einer falknereilichen Ausbildung nach § 18 Abs. 1 oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns – an einer vergleichbaren Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt. 3Bei der Anmeldung zur Jägerprüfung nennen die Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. (2) 1Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und berücksichtigt bei der Zuweisung an einen Prüfungsstandort nach Möglichkeit die von den Bewerbern genannten Orte. 2Bewerber für die Jägerprüfung, welche die jagdliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben, können unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie den Nachweis über die jagdliche Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 spätestens zu Beginn des schriftlichen Prüfungsteils und den Nachweis über die Anforderungen in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 spätestens zu Beginn des praktischen Prüfungsteils vorzulegen haben. 3Bewerber für die Jägerprüfung, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind zurückzuweisen. |
§ 7 Jagdliche Ausbildung |
| § 7 Jagdliche Ausbildung (1) Die Bewerber haben eine jagdliche Ausbildung abzuleisten, die mindestens 120 Stunden umfassen muss. Auf den praktischen Teil müssen mindestens 60 Stunden entfallen. Die Ausbildung im Schießen ist hierauf nicht anzurechnen. Der praktischen Ausbildung über 60 Stunden steht eine einjährige jagdliche Ausbildung außerhalb eines Ausbildungslehrgangs bei einer Lehrperson gleich, die ihre Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt hat. (2) 1Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den in § 10 aufgeführten Sachgebieten. 2In der Schießausbildung sind zu erbringen: 1. Beim Flintenschießen sind mindestens 250 Scheiben (Trap oder Skeet nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.V. – DJVSchießvorschrift - in der jeweils geltenden Fassung) zu beschießen; hierbei müssen innerhalb einer Zehnerserie mindestens drei Treffer erzielt werden. 2. Es ist ein Schießtraining mit Treffernachweis in der Disziplin „flüchtiger Überläufer“ nach DJV-Schießvorschrift nachzuweisen; hierbei müssen bei einer Fünferserie mindestens drei Treffer innerhalb des Trefferfeldes der DJVScheibe Nr. 5 oder Nr. 6 (entsprechend der Schussentfernung) erzielt werden. 3. Es sind mit Pistole und Revolver mindestens je fünf Schüsse auf die Scheibe abzugeben. 4. Es sind mindestens fünf Schüsse auf eine jagdliche Realfilmsequenz in einem Schießkino (auch Laserkino) abzugeben, die eine Bewegungsjagd auf Schalenwild darstellt. |
| (3) Die nach Abs. 2 Satz 2 zu erbringenden Treffernachweise sind vom Ausbilder und der Standaufsicht schriftlich zu bestätigen; im Übrigen genügt die Bestätigung durch Unterschrift der Standaufsicht. (4) Lehrgangsträger, die Ausbildungslehrgänge durchführen wollen, sowie Lehrpersonen nach Abs. 1 Satz 4 haben ihre Tätigkeit der Prüfungsbehörde mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die Lehrgangsträger stellen sicher, dass die Ausbildung nur durch geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen geleitet wird. 3Sie müssen die Möglichkeit der praktischen Ausbildung der Prüfungsbewerber in einem hierfür geeigneten Jagdrevier haben; ihnen muss ein brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen. 4Den Lehrgangsträgern müssen für die theoretische Ausbildung geeignete Lehrkräfte in genügender Anzahl sowie ausreichendes Anschauungsmaterial zur Verfügung stehen. 5Sie müssen außerdem Zugang zu einem ausbildungsgerechten Schießstand haben. 6Die Anforderungen nach den Sätzen 2 und 3 gelten entsprechend für Lehrpersonen im Sinn des Abs. 1 Satz 4. 7Die Prüfungsbehörde kann den Lehrgangsträgern und Lehrpersonen die Ausstellung von Nachweisen und Bestätigungen nach dieser Verordnung untersagen, wenn eine nach den Sätzen 2 bis 6 erforderliche Voraussetzung nicht vorliegt oder wenn nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Nachweise oder Bestätigungen unrichtig ausgestellt werden. |
§ 8 Lehrgang für die Fallenjagd |
| (1) 1Bewerber, die die Jagd mit Fallen ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse durch die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd nachzuweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BayJG). Über ihre Teilnahme erhalten sie eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters des Lehrgangs. (2) Der Lehrgang muss sich auf folgende Ausbildungsinhalte erstrecken: 1. Gesetzliche Grundlagen der Fallenjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Tier-, Natur- und Artenschutzes, der Unfallverhütung, des Haftungsrechts sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2. Bauart und Funktionsweise der für den Lebend- und Totfang zulässigen Fallen, 3. Ausübung der Fallenjagd mit praktischer Einweisung in den Gebrauch der Fallen. (3) Die Leiter der Lehrgänge für die Fallenjagd werden von der Jagdbehörde bestätigt. 2Es dürfen nur geeignete, jagdpachtfähige Inhaber von Jahresjagdscheinen bestätigt werden, die über ausreichende praktische Erfahrungen in der Fallenjagd und über ausreichendes Anschauungsmaterial für die Einweisung in den Gebrauch der Fallen verfügen. (4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die ihren bei der Anmeldung zur Jägerprüfung schriftlich erklärten Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd später widerrufen (Art. 28 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 3 BayJG). |
§ 9 Prüfungsstandorte |
| (1) Die Jägerprüfung findet an folgenden sieben staatlichen und neun verbandlichen Prüfungsstandorten (einschließlich benannter Schießanlage) statt: |
| 1. Ämter für Landwirtschaft und Forsten Amberg, Ansbach, Bamberg, Passau- Rotthalmünster, Rosenheim sowie Forstschule Lohr am Main und Zentrum für Wald- Forst-Holz Weihenstephan, 2. Haus der Jäger in Cham, Dillingen, Erlangen, Neuburg, Kreisgruppe Memmingen, Landesjagdschulen Feldkirchen und Wunsiedel, 3. Bayerische Waldbauernschule Goldberg, Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching. (2) 1Die Träger der Einrichtungen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 stellen die Einrichtung unentgeltlich zur Verfügung und sorgen zusammen mit der Prüfungsbehörde und der Prüfungsaufsicht für die ordnungsgemäße Durchführbarkeit der Prüfungen. 2Bei der Durchführung der Prüfung wird nach Bedarf Personal der jeweiligen Prüfungsstandorte eingesetzt, das in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen ist und von der Prüfungsbehörde in der erforderlichen Anzahl bestimmt wird. |
§ 10 Sachgebiete |
| Die Prüfung umfasst im schriftlichen und mündlichen Teil folgende Sachgebiete: 1. Jagdwaffen, Jagd- und Fanggeräte: - Lang- und Kurzwaffen, Munition, Ballistik, Optik - Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition - Jagd- und Fanggeräte - jagdbezogene Vorschriften des Waffenrechts und der Unfallverhütung sowie über Notwehr und Notstand 2. Biologie der Wildarten: - Erkennungsmerkmale und Anatomie - Lebensweise, Verhalten, Fortpflanzung - Lebensräume 3. Rechtliche Vorschriften: |
| - Jagdrecht - Tier-, Natur- und Artenschutzrecht sowie Landschaftspflegerecht - Vorschriften über die Hygiene bei der Gewinnung und im Umgang mit Fleisch sowie bei der Abgabe von Fleisch von freilebendem Wild und zur Ausbildung der Jäger in Gesundheits- und Hygienefragen sowie zu Fragen der Umweltverschmutzung 4. Wildhege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis: - Reviergestaltung, Maßnahmen zur Verbesserung des Wildlebensraums insbesondere in der Feldflur - Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes - Hegemaßnahmen einschließlich Fütterung - Jagdarten, Ansprechen des Wildes, Jagdausübungsregeln - Behandlung und Versorgung des erlegten Wildes, Wildbrethygiene - Wildseuchen und Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung - Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderung beim Wild infolge Krankheit, Umweltverschmutzung oder sonstiger Faktoren, die die menschliche Gesundheit bei Verzehr von Wildbret schädigen können 5. Jagdhundewesen: - Haltung, Erziehung und Führung von Jagdhunden - Jagdhunderassen und ihre Eigenschaften - Brauchbarkeitsprüfung - Aspekte des Tierschutzes bei der Jagdausübung und dem Hundeeinsatz 6. Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung: - Natur- und Artenschutz, insbesondere besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten - Landbau - Forstwesen, insbesondere Waldbau - Wild- und Jagdschadensverhütung. |
§ 11 Form, Zeit, Ort und Ergebnis der Prüfung |
| (1) Die Jägerprüfung besteht aus dem 1. schriftlichen Teil (§ 12), 2. mündlichen Teil (§ 13) und 3. praktischen Teil (§ 14). 2Die Prüfungsteile sind in dieser Reihenfolge abzulegen und zu bestehen. (2) Die Jägerprüfung wird landeseinheitlich mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. 2Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Angabe von Tag und Uhrzeit von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben. Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag eines Lehrgangsträgers weitere Prüfungstermine festlegen. 4Die Jägerprüfung findet an Prüfungsstandorten statt, für die sich mindestens 24 Bewerber angemeldet haben. 5Bei Jägerprüfungen nach Satz 3 kann die Prüfungsbehörde von der Mindestteilnehmerzahl Abweichungen zulassen. (3) Nach bestandener Prüfung erhalten die Bewerber ein Prüfungszeugnis, das von der Prüfungsaufsicht zu unterzeichnen ist. 2Bewerber haben die Prüfung nicht bestanden, wenn sie 1. innerhalb des Zeitrahmens nach § 15 Satz 1 nicht alle Prüfungsteile bestanden haben oder 2. von der Prüfung nach § 4 Abs. 3 ausgeschlossen wurden. (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter oder Beauftragte der Prüfungsbehörde und der obersten Jagdbehörde können bei den Prüfungen anwesend sein. 3Leiter von Ausbildungslehrgängen, deren Lehrkräfte und Lehrpersonen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 4 können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum mündlichen und praktischen Teil der Prüfung als Zuhörer zugelassen werden, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird. |
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung |
| (1) Der schriftliche Teil der Prüfung wird im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple- Choice-Verfahren) anhand eines Fragebogens mit separatem Antwortblatt durchgeführt. 2Die Bewerber haben insgesamt 100 Fragen (16 Fragen je Sachgebiet nach § 10 Nrn. 1 bis 5 und 20 Fragen aus dem Sachgebiet nach § 10 Nr. 6) durch Ankreuzen auf dem Antwortblatt zu beantworten. 3Die Fragen werden von der Prüfungsbehörde aus dem von der obersten Jagdbehörde veröffentlichten Fragenkatalog mit Musterlösung ausgewählt. 4Die Arbeitszeit beträgt 100 Minuten. (2) Bewerber, die mehr als ein Viertel der Fragen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beantwortet haben, haben den schriftlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. |
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung |
| (1) Im mündlichen Teil der Prüfung dürfen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer beträgt je Sachgebiet und Bewerber mindestens zehn Minuten und soll fünfzehn Minuten nicht überschreiten. (2) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem einzelnen Sachgebiet wie folgt zu bewerten: ausreichend = eine Leistung, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht oder besser ist, mangelhaft = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, ungenügend = eine völlig unbrauchbare Leistung. (3) 1Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehr Sachgebieten mit „ungenügend“ |
| oder in zwei oder mehr Sachgebieten mit „mangelhaft“ bewertet wurden, haben den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden. In Zweifelsfällen soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerbern erneut Gelegenheit geben, ihre Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten vor dem Prüfungsausschuss unter Beweis zu stellen. |
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung |
| (1) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus den Disziplinen Handhabung der Waffen sowie Büchsenschießen. (2) Die Bewerber haben ausreichende Leistungen in der Handhabung der gebräuchlichen Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) nachzuweisen. 2Die Leistungen sind getrennt von den Anforderungen im Büchsenschießen zu prüfen und zu bewerten. (3) Beim Büchsenschießen sind vier Schüsse, davon zwei Schüsse sitzend aufgelegt und zwei Schüsse nach Wahl des Bewerbers stehend angestrichen oder stehend freihändig, auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nr. 1) aus einer Entfernung von 100 m abzugeben. 2Den Bewerbern ist ein Probeschuss gestattet. 3Waffen und Munition werden den Bewerbern zur Verfügung gestellt. (4) Die Anforderungen im Büchsenschießen sind nicht erfüllt, wenn weniger als drei Treffer erzielt werden; als Treffer gelten der getroffene achte bis zehnte Ring; ein berührter Ring gilt als getroffen; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (5) Wurden die Anforderungen im Büchsenschießen nicht erfüllt, kann diese Disziplin im Verlauf der Gesamtdauer des praktischen Teils der Prüfung einmal wiederholt werden. 2Den Zeitpunkt bestimmt die Prüfungsaufsicht. (6) Bewerber, die ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen oder die Anforderungen im Büchsenschießen gemäß Abs. 4 |
| auch nach der Wiederholung nach Abs. 5 nicht erfüllt oder gegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden. |
§ 15 Wiederholung von Prüfungsteilen |
| 1Innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen des schriftlichen Teils können der mündliche und der praktische Teil der Prüfung jeweils zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglichkeit besteht im Rahmen der landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermine. 3 Die Prüfungsteile nach § 11 Abs. 1 Satz 1 müssen jeweils im gesamten Umfang wiederholt werden. 4§ 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5 Für die Anmeldung gilt § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 und Abs. 2 entsprechend. 6Der Anmeldung ist der Nachweis über die Einzahlung der Wiederholungsgebühr (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 bis 4) beizufügen. |